Die Satzung

des Vereins Deutsch Langhaar Gruppe Nord e. V.

oder hier gleich zum nachlesen:

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Deutsch Langhaar Gruppe Nord e.V.” und hat seinen Sitz in Stade. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stade unter der Nr. 675 eingetragen. Er ist kooperatives Mitglied des Deutschen Jagdgebrauchshundverbandes e.V. (IGHV) und erkennt dessen Satzung, die Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung für sich und seine Mitglieder als verbindlich an. Der Wirkungsbereich des Vereins erstreckt sich insbesondere auf die Gebiete Hamburg und Nordniedersachsen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§2 Zweck

Der Verein ist Mitglied des Deutsch-Langhaar- Verbandes (DLV) und über diesen dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) und damit der Fédération Cynologique Internationale (FCI) angeschlossen.

Sein Zweck ist:

  1. Zusammenschluss aller an der Zucht und Führung des Deutsch – Langhaar Hundes interessierten Personen und Kreise, insbesondere der Züchter, Führer und sonstiger Freunde des Deutsch – Langhaar Hundes.

  2. Die Förderung und Sicherung der Reinzucht nach jagdkynologischen Gesichtspunkten sowie die Erhaltung und Steigerung seines Gebrauchswertes und Leistungswertes.

  3. Die Verbreitung des Deutsch – Langhaar Hundes als Jagdgebrauchshund. Die angestrebten Ziele sollen erreicht werden durch Zuchtberatung, Benutzung des Zuchtbuches Deutsch Langhaar, Inne Haltung der Zuchtordnung des Deutsch Langhaar Verbandes, Abhaltung von Zuchtschauen und Prüfungen sowie Förderung aller Bestrebungen, die der Zucht und der Verbreitung des Deutsch- Langhaar Hundes nützlich sind. Der Verein verfolgt nur gemeinnützige Zwecke.

     

§3 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

    1. die Hauptversammlung
    2. der geschäftsführende Vorstand
    3. der erweiterte Vorstand

 

§4 Mitglieder

 

Der Verein besteht aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern
  2. Ehrenmitgliedern
  3. fördernden Mitgliedern

Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene volljährige Person werden. Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4 Mehrheit solche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder auf hymnologischem Gebiet erworben haben. Ehrenmitglieder haben in der Versammlung Sitz und Stimme, sind jedoch von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die sich bereit erklären, die Ziele des Vereins nach Kräften zu unterstützen und die analoge Anwendung der Satzung gegen sich anerkennen. Fördernde Mitglieder haben Sitz und Recht der aktiven Teilnahme an den Beratungen des Vereins, jedoch kein Stimmrecht. Gewerbsmäßige Hundehändler sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

 

§5 Aufnahme

 

Zur Aufnahme in den Verein ist eine eigenhändig unterschriebene Beitrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Mit der Unterzeichnung wird gleichzeitig die Satzung und die Ordnung des Vereins, sowie die Satzungen und Ordnungen von D L V. des JGHV und des VDH als bindend anerkannt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung kann der Abgelehnte gegen diese Entscheidung Einspruch erheben. Der Einspruch muss binnen Monatsfrist nach Erhalt des ablehnenden Bescheides durch eingereicht Vorsitzenden werden. Die nächste eingeschriebenen beim Brief Mitgliederversammlung entscheidet über diesen Einspruch. Diese Entscheidung ist endgültig.

 

§6 Beitrag

 

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Hauptversammlung bestimmt. Die Beiträge sind unaufgefordert innerhalb des ersten Monats des laufenden Jahres an den Schatzmeister zu entrichten. Bei Eintritt während des laufenden Jahres ist der volle Jahresbeitrag innerhalb eines Monats nach der Aufnahme zu zahlen. Nicht rechtzeitig eingegangene Beiträge können durch Postauftrag eingezogen bzw. im Falle der Fruchtlosigkeit eingeklagt werden.

 

§7 Ausscheiden

 

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Ausschluss

Austrittserklärungen sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten und haben sofortige Gültigkeit mit dem Eingang der Erklärung. Durch die Austrittserklärung wird jedoch die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr nicht berührt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand bei vorsätzlich und oder grober Verletzung der Satzung, bei Verstößen gegen die Interessen des Vereins und der Zuchtordnung des Deutsch Langhaar Verbandes, bei Verübung unehrenhafter Handlungen, bei unwaidmännischer Ausübung der Jagd und bei Nichteinlösung der Verpflichtungen gegenüber der Vereinskasse. Der Auszuschließende hat das Recht, binnen Monatsfrist nach Erhalt des Ausschlussbescheides durch eingeschriebenen Brief beim Vorsitzenden gegen diesen Bescheid Einspruch zu erheben. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über diesen Einspruch. Diese Entscheidung ist endgültig. Ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern stehen irgendwelche Ansprüche an das Vereinsvermögen nicht zu.

 

§8 Der geschäftsführende Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Schatzmeister
  5. dem Hauptzuchtberater

Zwei Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden. Zwei Kassenprüfer überwachen verantwortlich die Kassenführung. Sie gehören dem Vorstand nicht an. Der Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung jeweils auf 4 Jahre gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied. Auf Antrag hat die Wahl geheim zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden doppelt. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet sein Vermögen und bestimmt die Veranstaltungen und deren Durchführung. Sämtliche Vorstandsämter sind Ehrenämter. Der geschäftsführende Vorstand kann aus den Reihen der Mitglieder Personen für besondere Aufgaben berufen, die den Vorstand bei der Vereinsarbeit im Sinne der angestrebten Ziele unterstützen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so wird sein Amt von einem anderen Vorstandsmitglied nach Weisung des Vorsitzenden übernommen, bis durch die nächste Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl stattgefunden hat. Diese Ersatzwahl gilt für die laufende Wahlperiode. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind im Sinne des Gesetzes gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt. Der gesetzliche Vorstand kann sich durch Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gegen Vollmacht vertreten lassen.

 


§9 Der erweiterte Vorstand

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand
  2. den Bezirkszuchtberatern
  3. dem Pressewart

Die Zuchtwarte und der Pressewart werden ebenfalls für 4 Jahre analog den Bestimmungen für die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes gewählt und sind vom geschäftsführenden Vorstand zu bestätigen. Die Tätigkeit des erweiterten Vorstandes erstreckt sich auf die Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes, insbesondere in der vereinsinternen Arbeit, in Zuchtfragen und Fragen der Öffentlichkeitsarbeit. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder, davon 3 aus dem geschäftsführenden Vorstand, anwesend sind.

 

§1O Mitgliederversammlung

 

Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt, jedoch muss in jedem Jahr mindestens eine Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) einberufen werden. Sie sollte möglichst im 1. Quartal des Jahres abgehalten werden. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. Weitere Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand einberufen werden, außerdem durch die Mitglieder, wenn ein Zehntel, mindestens aber 20 Mitglieder, eine Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Für die Einberufung dieser Mitgliederversammlung gelten die gleichen Fristen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingehen.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen mit Ausnahme von Beschlüssen über Ehrenmitgliedschaften und Satzungsänderungen, für die jeweils 3/4 – Mehrheit erforderlich sind. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend. Der Schriftführer oder in dessen Abwesenheit ein vom l. Vorsitzenden zu ernennende Protokollführer hat in allen Versammlungen eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und dem 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind aufzubewahren und jeweils auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

 


§11 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nach ordnungsgemäßer Ankündigung nur durch die Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, wobei eine 3/4 – Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich ist. Anträge betreffend die Auflösung des Vereins müssen schriftlich unter Angabe der Gründe gestellt werden und bedürfen der Unterstützung durch Unterschrift von mindestens 25% der Vereinsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stade, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Teile ist Stade.

 

Gräpel in der Fassung, vom 24. März 2011